§ 763 UGB
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
Gehört das Schiff einer Reederei, so haften das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Reeder gehörte.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1939-03-01