§ 794 UGB
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.
Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne dieser Gegenstände besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxiert sind, auch als abgesondert versichert.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1939-03-01