§ 811b UGB
Zweiter Titel. Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Zweiter Titel. Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.