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Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge · Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

§ 9 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge§. 9. Paragraph 9,

Artikel IV. Artikel römisch vier.

En vigueurTexte officiel

(1) In Sachen, in welchen der Legalisator selbst betheiligt ist, darf derselbe bei sonstiger Nichtigkeit der Beurkundung keine Beglaubigung von Unterschriften vornehmen.

(2) Auch ist dem Legalisator die Beglaubigung von Unterschriften untersagt, wenn in der Urkunde eine Verfügung zum Vortheile seiner Ehefrau, seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, der Geschwister seiner Ehefrau, der Ehegatten seiner Kinder oder Geschwister aufgenommen erscheint.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1989-08-01