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BauRG · Baurechtsgesetz

§ 15 BauRG§ 15. Paragraph 15,

III. Gebührenrechtliche Bestimmungen. römisch drei. Gebührenrechtliche Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869 .

Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den § 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.