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IO · Insolvenzordnung

§ 118 IOÄußerung des Schuldners

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.

(2) Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 259 Abs. 3) zu geben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-07-01