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IO · Insolvenzordnung

§ 13 IO

Grundbücherliche Eintragungen

En vigueurTexte officiel

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-07-27