§ 181 IOAnwendungsbereich
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-08-01