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IO · Insolvenzordnung

§ 189 IOAnfechtung

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

En vigueurTexte officiel

Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Insolvenzgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu ersetzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-07-01