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IO · Insolvenzordnung

§ 195 IOVersagung der Bestätigung des Zahlungsplans

Zweites Hauptstück Zahlungsplan

En vigueurTexte officiel

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder

2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder

3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-07-01