§ 248 IOEintragung in öffentliche Register
Erster Abschnitt Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-07-01