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IO · Insolvenzordnung

§ 78a IOVerständigung der Arbeitnehmer

Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

En vigueurTexte officiel

Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Insolvenzgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.