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Konsularkonvention (Estland) · Konsularkonvention (Estland)

§ 12 Konsularkonvention (Estland)

En vigueurTexte officiel

Artikel XII . Die Konsuln und Konsularagenten jedes der vertragschließenden Teile können, soweit sie nach den Gesetzen und Vorschriften ihres Staates hiezu ermächtigt sind, Geburts- und Totenscheine von Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, ausstellen.

Es herrscht darüber Einverständnis, daß die vorstehende Bestimmung die durch die Landesgesetze den Beteiligten auferlegte Verpflichtung, den Ortsbehörden von Geburten und Todesfällen Anzeige zu erstatten, nicht berührt.