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Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

§ 69 Allg GAG

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. römisch vier. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

En vigueurTexte officiel

(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.

(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.