Abkommen zur Vollstreckung ausländischer · Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
§ 6 Abkommen zur Vollstreckung ausländischer
Artikel 5
Dieses Abkommen findet nur auf Schiedssprüche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des in Genf seit dem 24. September 1923 aufgelegten Protokolls über die Schiedsklauseln ergangen sind.