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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 103 Urheberrechtsgesetz

V. Hauptstück. römisch fünf. Hauptstück.

En vigueurTexte officiel

Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu eingeräumt werden.