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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 20 UrheberrechtsgesetzUrheberbezeichnung.

2. Schutz geistiger Interessen.

En vigueurTexte officiel

(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.

(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt.

(3) Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden.