Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 24b UrheberrechtsgesetzVertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016, BGBl. I Nr. 27/2016 ) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.