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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 7 UrheberrechtsgesetzFreie Werke.

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Das Werk.

En vigueurTexte officiel

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1953-10-14