Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 7 UrheberrechtsgesetzFreie Werke.
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Das Werk.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1953-10-14