Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 94 UrheberrechtsgesetzWerke der Staatsbürger.
1. Werke der Literatur und der Kunst.
Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1953-10-14