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Berner Übereinkunft (Römische Fassung) · Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

§ 20 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Artikel 11bis.

En vigueurTexte officiel

Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, miteinander Sondervereinbarungen insoweit zu treffen, als diese Vereinbarungen den Urhebern Rechte einräumen, die über die ihnen vom Verbande gewährten hinausgehen, oder Bestimmungen enthalten, die diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die in bestehenden Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen, die diesen Bedingungen entsprechen, bleiben in Geltung.