§ 75 EheGWiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten
§ 74 Paragraph 74
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
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- In Kraft seit 2010-01-01