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Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu · Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

§ 14 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu

II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes. römisch zwei. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes.

En vigueurTexte officiel

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962 , sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

(1) Soweit Versorgungsrechte (§§ 12, 13) bereits den Gegenstand der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle gebildet haben, können sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle nur dann anderweitig bestimmt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, seit der Entscheidung wesentlich verändert haben.

(2) Wird durch eine Entscheidung gemäß Abs. (1) die Grundlage für neue bücherliche Eintragungen festgestellt, so sind sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle von Amts wegen zu veranlassen. Für den Rang der Eintragungen gilt § 29 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.