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Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung) · Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

§ 21 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

ARTIKEL 21

En vigueurTexte officiel

(1) Das unter dem Namen „Büro des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst“ errichtete internationale Amt wird beibehalten.

(2) Dieses Büro ist unter den hohen Schutz der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Büros regelt und seinen Geschäftsgang beaufsichtigt.

(3) Die Geschäftssprache des Büros ist die französische.