Wechselgesetz 1955 · Wechselgesetz 1955
§ 15 Wechselgesetz 1955
Artikel 15.
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.