Scheckgesetz 1955 · Scheckgesetz 1955
§ 51 Scheckgesetz 1955Artikel 51.
Artikel 14.
ACHTER ABSCHNITT.
Änderungen.
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.