Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Scheckgesetz 1955 · Scheckgesetz 1955

§ 58 Scheckgesetz 1955Artikel 58.

Artikel 52.

En vigueurTexte officiel

ELFTER ABSCHNITT.

Ergänzende Vorschriften.

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.