GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 106 GBG 19552. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken.
FÜNFTER ABSCHNITT. Von den Simultanhypotheken.
(1) Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde.
(2) Den durch Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden hat der Gläubiger zu tragen.