GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 15 GBG 1955
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
(1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).
(2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.