GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 54 GBG 1955
VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
Von dem Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; § 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
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- In Kraft seit 2012-05-01