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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor · Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

§ 13 Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

Die von den Behörden eines der vertragschließenden Teile ausgestellten und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen zum Gebrauche vor den Behörden des anderen Teiles keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.