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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liec · Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)

§ 14 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liec

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

(1) Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.

(2) Durch das Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.