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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liec · Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)

§ 6 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liec

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Die Partei, welche die Vollstreckung begehrt, hat vorzulegen:

(1) eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches;

(2) eine zur Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches erforderliche Bestätigung;

(3) gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung des Armenrechtes (Art. 7);

(4) bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Ladung sowie über den Zeitpunkt und die Art ihrer Zustellung.