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Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassun · Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

§ 15 Welturheberrechtsabkommen (Genfer FassunARTIKEL XV ARTIKEL römisch fünfzehn

En vigueurTexte officiel

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren.