VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 120 VersVG
Viertes Kapitel.
Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Viertes Kapitel.
Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen.