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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 15 VersVG

Erstes Kapitel.

En vigueurTexte officiel

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die Forderung aus der Versicherung nur an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben. Die Zwangsvollstreckung in die Forderung aus der Versicherung unterliegt denselben Beschränkungen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2019-01-01