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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 163 VersVG

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

En vigueurTexte officiel

Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluß drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1995-01-01