VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 192 VersVG
Sechster Abschnitt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Sechster Abschnitt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.