VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 50 VersVG
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.