VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 54 VersVG
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.
VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
I. Inhalt des Vertrages. römisch eins. Inhalt des Vertrages.
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.