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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

§ 17 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 17

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist ihnen eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 12 bleibt unberührt.

(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger nur zuzustellen, wenn dieser sie freiwillig entgegennimmt.

(3) Die im Absatz 1 bezeichnete Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragsstaaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; die Unterschrift des Dolmetschers bedarf keiner Beglaubigung.