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Übereinkommen über das auf die Form letz · Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

§ 10 Übereinkommen über das auf die Form letz

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.