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AktG · Aktiengesetz

§ 121 AktGBeschlussfähigkeit, Beschlussmehrheit

Fünfter Unterabschnitt Abstimmung

En vigueurTexte officiel

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

(1) Die Hauptversammlung ist, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, beschlussfähig, wenn zumindest ein Aktionär oder sein Vertreter an ihr stimmberechtigt teilnimmt oder im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abgestimmt hat.

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder noch andere Erfordernisse vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01