§ 176 AktGAnmeldung des Beschlusses
Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-08-01