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AktG · Aktiengesetz

§ 205 AktGNotwendigkeit der Abwicklung

Zweiter Unterabschnitt Abwicklung

En vigueurTexte officiel

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-08-01