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AktG · Aktiengesetz

§ 229 AktGSchadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

En vigueurTexte officiel

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-01-01