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AktG · Aktiengesetz

§ 41 AktGVerantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats

Gründungsprüfung.

En vigueurTexte officiel

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflicht außer acht lassen, sind der Gesellschaft für den ihr daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich; sie sind dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 49 Abs. 3) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01