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AktG · Aktiengesetz

§ 57 AktGFolgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

En vigueurTexte officiel

(1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß § 18 zu veröffentlichen.

(2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01