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Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 10 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung

En vigueurTexte officiel

Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied. Der Präsident des Patentamtes hat für eine bestimmte Prüfung an Stelle eines der Kommission angehörenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied zum Kommissionsmitglied zu bestimmen, wenn nach den Umständen des Falles die Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel steht oder wenn dieses selbst seine Befangenheit geltend macht.