Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 19 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Rechte und Pflichten der Patentanwälte
Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.
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- In Kraft seit 2019-05-23